UBL-Satzung


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§ 1  Name und Sitz der Wählervereinigung

Die Wählervereinigung trägt den Namen „Unabhängige Bürger Lauterbach“ (UBL) und hat ihren Sitz in Lauterbach (Kreis Rottweil). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziele der Vereinigung

Die UBL ist der Zusammenschluss kommunalpolitisch engagierter Einwohnerinnen und Einwohner Lauterbachs. Sie hat die Aufgabe, die kommunalpolitische Entwicklung in Lauterbach kritisch und konstruktiv mitzugestalten. Sie tut dies durch Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Gemeinderatswahl.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglied der Wählervereinigung UBL kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde Lauterbach nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sein. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung UBL nicht aus. Mandatsträger, die auf einem anderen Wahlvorschlag in den Gemeinderat gewählt wurden, können nur Mitglied werden, wenn sie ihre Mitgliedschaft in der anderen Wählervereinigung oder Partei aufgeben. Über die Aufnahme als Mitglied in die UBL entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes. Die Ausschließung aus der UBL erfolgt durch den Vorstand; sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 4  Organe der UBL

Organe der Wählervereinigung UBL sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Ausschuss,
  3. der Vorstand.

 

§ 5  Mitgliederversammlung

Das oberste Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Wurde die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, sowie der Kassenrevisoren
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Gemeinderatsmitglieder
  3. Verabschiedung des Wahlvorschlags für die Gemeinderatswahl

 

§ 6  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Kassier(erin).

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Wählervereinigung – mit Ausnahme der Kassengeschäfte – und vertritt diese nach außen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann Verpflichtungen für die Wählervereinigung nur mit Beschränkung auf das vorhandene Vereinsvermögen eingehen. Die Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 7  Ausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorstand,
  2. den amtierenden Gemeinderäten, sofern sie Mitglieder der UBL sind,
  3. mindestens zwei weiteren Mitgliedern der UBL als Beisitzer.

Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen inhaltlich vor. Insbesondere ist seine Aufgabe die Vorbereitung kommunalpolitischer Veranstaltungen und die Suche nach Kandidaten für die Gemeinderatswahl.

§ 8  Protokollführung

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des jeweiligen Gremiums Beschlussprotokolle angefertigt. Sie sind vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9  Kassengeschäfte

Der Kassier führt die laufenden Kassengeschäfte der Wählervereinigung und erstattet der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht. Zuvor wird die Kasse von den Kassenrevisoren geprüft. Über die Kassenrevision berichten die Kassenrevisoren der Mitgliederversammlung.

§ 10  Beitragserhebung

Die UBL erhebt einen Jahresbeitrag von DM 20.- (10 Euro) für Einzelmitglieder und DM 30.– (15 Euro) für Ehepaare. Die Mandatsträger zahlen darüber hinaus einen monatlichen Fraktionsbeitrag aus der von der Gemeinde Lauterbach bezahlten Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit (Sitzungsgeld). Der monatliche Fraktionsbeitrag, der mindestens DM 15.– (7,50 Euro) beträgt und der sich nach der Höhe des Sitzungsgeldes richtet, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei die Mehrheit der Mandatsträger der UBL zustimmen muss.

§ 11  Wahlen und Wahlverfahren

(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre, die Beisitzer im Ausschuss auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Beim Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes dauert.

(3) Wahlen müssen geheim sein, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(4) Bei den Wahlen der Kandidaten für die Gemeinderatswahl sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die zur Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind. Diese Wahlen müssen nach dem Kommunalwahlgesetz geheim erfolgen.

Die Kandidaten für die Gemeinderatswahl werden auf dem Wahlvorschlag in einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Reihenfolge aufgeführt. Den Antrag auf Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge kann jedes Mitglied stellen.

Im Falle der Einzelwahl für bestimmte Positionen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 entsprechend. Im Falle einer Blockwahl wird über den Wahlvorschlag insgesamt geheim abgestimmt. Er ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ihn stimmt.

§ 12  Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderung und Auflösung der UBL

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 22.11.1991 in Kraft. Die vorliegende Fassung wurde am 24. 11. 2000 durch satzungsgemäße Änderung von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung der Wählervereinigung kann nur von einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein nach der Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen fällt an die Gemeinde Lauterbach, die es zu einem wohltätigen Zweck verwenden soll.